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Gewährleistung

Die Gewährleistung verpflichtet den Bauträger, für Mängel am Bauwerk einzustehen. Bei neu errichteten Gebäuden beträgt die Frist nach BGB-Werkvertragsrecht fünf Jahre ab Abnahme.

Ihre Rechte bei Mängeln

Zeigt sich innerhalb der Frist ein Mangel, haben Sie gestaffelte Ansprüche:

  1. 1. Nacherfüllung – der Bauträger beseitigt den Mangel
  2. 2. Minderung oder Selbstvornahme, wenn die Nachbesserung scheitert
  3. 3. Schadensersatz in bestimmten Fällen

Gewährleistung ist nicht Garantie

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzzusage des Herstellers (z. B. auf einzelne Bauteile) und kann darüber hinausgehen.

Beweislast und Verjährung

In den ersten Monaten nach Abnahme liegt die Beweislast beim Bauträger. Wichtig: Melden Sie Mängel immer schriftlich und fristwahrend, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Gewährleistungsfrist?

Ab dem Tag der Abnahme – für Sonder- und Gemeinschaftseigentum jeweils getrennt.

Was tun, wenn der Bauträger nicht reagiert?

Setzen Sie eine schriftliche Frist zur Nacherfüllung. Verstreicht sie, können Sie mindern, selbst beauftragen oder Schadensersatz verlangen.

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