Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der Ihren Anspruch auf das Eigentum an der gekauften Immobilie sichert. Sie schließt die Lücke zwischen notariellem Kaufvertrag und der endgültigen Eigentumsumschreibung, die einige Wochen dauern kann.
Wovor sie schützt
Mit der Vormerkung kann der Verkäufer die Immobilie nicht ein zweites Mal verkaufen oder zu Ihrem Nachteil belasten. Ihr Anspruch ist „reserviert“ – selbst bei einer Insolvenz des Verkäufers.
Bedeutung beim Bauträgerkauf
Beim Kauf vom Bauträger ist die eingetragene Auflassungsvormerkung eine der Voraussetzungen, bevor nach MaBV überhaupt die erste Kaufpreisrate fällig werden darf. Sie ist damit ein zentraler Baustein des Käuferschutzes.
Häufige Fragen
Wer veranlasst die Vormerkung?
Der beurkundende Notar im Rahmen der Kaufabwicklung.
Bin ich mit der Vormerkung schon Eigentümer?
Noch nicht – Eigentümer werden Sie erst mit der endgültigen Eintragung. Die Vormerkung sichert aber Ihren Anspruch darauf.